Stand 01.02.2011

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
DEHOGA Beherbergungsvertrag

§ 1

Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt worden ist.

§ 2

Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages,
gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

§ 3

Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.

§ 4

Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder
           betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei:

   Übernachtungen (FeWo) 10%,
  
bei Übernachtung/ Frühstück 20% des Übernachtungspreises
   bei Halbpension 30%, bei Vollpension 40% des Pensionspreises.

§ 5a

Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach
           Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

§ 5b

Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den
nach § 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

 

Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag

 

Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung

der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, sogenannter gemischter

Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die

Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der

Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als

jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag

nicht von einer Partei einseitig gelöst werden kann.

 

Die Abbestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb

gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im

Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich abgeschlossen wird oder

nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der

Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn

wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der

Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters

ist allein entscheidend, ob er das abbestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte. Nur wenn

dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit.

 

Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig

unterlassen, d.h. er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der

Gast aber keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich

selbst der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragsverpflichtungen befreit zu werden. Insoweit

kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem

Anspruch der Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für

die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um

einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der auf Erfüllung des Vertrages

geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich

von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen

Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.

 

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